Mündliche Reifeprüfung

Maturabel sind alle Pflichtgegenstände und alle Wahlpflichtgegenstände, die mindestens vier
Wochenstunden in der Oberstufe aufweisen und bis zur vorletzten Schulstufe unterrichtet wurden.

Je nach Anzahl der gewählten Fächer für die schriftliche Reifeprüfung verändert sich die Anzahl der Fächer für die mündliche Reifeprüfung.
Die Gesamtanzahl der schriftlichen und mündlichen Fächer ist sechs.

 

3 schriftliche Fächer → 3 mündliche Fächer
4 schriftliche Fächer → 2 mündliche Fächer

 

nähere Erläuterungen

o Bei zwei mündlichen Prüfungen muss die Summe der Wochenstunden der beiden Gegenstände
   in der Oberstufe mindestens 10 Wochenstunden betragen.

o Bei drei mündlichen Prüfungen muss die Summe der Wochenstunden der drei Gegenstände in der
   Oberstufe mindestens 15 Wochenstunden betragen.

o Wenn zwei Pflichtgegenstände die Summe von zehn Stunden nicht erreichen (zB Chemie und PUP),
   dann ist eine Kombination aus Pflichtgegenstand und vertiefendem Wahlpflichtfach möglich
   
(zB PUP +WPG PUP als 1 Fach /4+2 Stunden und CH/4 Stunden).

o Die Fachlehrer der Schule erstellen einen Pool mit bis zu 24 Themenbereichen pro Fach.

o Vorbereitungszeit mindestens 20 Minuten, Dauer der Prüfung 10 bis 20 Minuten.

 

Welche Rolle spielen die Wahlpflichtgegenstände bei der mündlichen Reifeprüfung?

o Der ergänzende Wahlpflichtgegenstand Informatik ist eigenständig nur im sechststündigen
   Gesamtausmaß mündlich maturabel.

o Der sechsstündige WPG „Lebende Fremdsprache“ ist zur mündlichen Reifeprüfung
   (auf dem GERS-Niveau A2) als eigenständiges Prüfungsgebiet zugelassen.

o Ein Wahlpflichtgegenstand, der zur Vertiefung und Erweiterung eines vom Schüler besuchten
   Pflichtgegenstands („Gruppe bb“) gewählt wurde, ist, wenn er mindestens vierstündig bis zur
   v
orletzten Schulstufe besucht wurde, eigenständig maturafähig.

o Vertiefende WPG können auch als Ergänzung zu einem dazu gehörigen Pflichtfach herangezogen
   werden, wenn die Summe der zur mündlichen Prüfung gewählten Prüfungsfächer die geforderte
   
Anzahl der Unterrichtsstunden nicht erreicht (siehe Beispiel oben).
   
Für diesen Zweck ist es aber nicht gestattet, einen vierstündigen WPG zu teilen (zB in 7. oder 8. Klasse).

o Es ist nicht zulässig, zu einem Pflichtgegenstand den dazugehörigen WPG als weiteres
   Prüfungsgebiet zu wählen (zB GSP und den Wahlpflichtgegenstand GSP).